Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 SGB VIII oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung …