Regelbedarf

Der Bundesrat hat der Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zugestimmt. Ab dem 1. Januar 2024 werden die Regelsätze in der Sozialhilfe SGB XII, beim Bürgergeld SGB II, für den persönlichen Schulbedarf sowie bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz um insgesamt 12 Prozent steigen.

Der Bürgergeld Regelsatz ist Teil des für die Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums in Deutschland notwendigen Lebensunterhaltes. Er besteht aus Geldzahlungen insbesondere für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Anteile für Heizung und Warmwasser) und für ein Mindestmaß der Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.

Der Regelsatz ist nur eine Positionen des Bürgergeldes. Im Gesetz wird er Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts genannt. Neben dem Regelsatz stehen unter anderem die Kosten der Unterkunft, also die Miete für die Wohnung, und die Heizkosten sowie unterschiedliche Mehrbedarfe.

Zusätzlich zum Bürgergeld Regelsatz gibt es die Leistungen für Bildung und Teilhabe an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre.

Das Bildungspaket, genauer die Leistungen zur Bildung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben des Bürgergeld-Gesetzes beinhaltet im Einzelnen folgende Leistungen für Kinder und Jugendliche, die sämtlich neben dem Regelsatz gezahlt werden

  • Aufwendungen für Mittagessen
  • Lernförderung
  • Kultur und Sport
  • persönlicher Schulbedarf
  • Kita- oder Schulausflüge
  • Schülerbeförderung

Hier die Änderungen der Regelbedarfsstufen für Erwachsene in der Übersicht:
Regelbedarfsstufe 1: Volljährige Alleinstehende: 563 Euro
Regelbedarfsstufe 2: Volljährige Partner: 506 Euro
Regelbedarfsstufe 3: SGB XII: Volljährige in Einrichtungen 451 Euro

Regelbedarfsstufe 4, Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahre 471 Euro
Regelbedarfsstufe 5, Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahre 390 Euro
Regelbedarfsstufe 6, Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahre 357 Euro

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