Verfahrensbeistand

Was ist ein Verfahrensbeistand?

Gem. § 50 Abs. 2 FGG ist bei familienrechtlichen Verfahren ein Verfahrensbeistand (Anwalt des Kindes) einzusetzen, wenn
1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2. Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls sind, mit denen die Trennung des Kindes von seiner Familie oder die Entziehung der gesamten Personensorge verbunden ist (§§ 1666, 1666a BGB) oder
3. Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 4 BGB) oder von dem Ehegatten oder Umgangsberechtigten (§ 1682 BGB) ist.

Als „Anwalt des Kindes“ (oder auch: „Kinder- und Jugendanwalt“) wird ein Verfahrensbeistand bezeichnet, welcher in Fällen, in denen es um die Wahrung der Interessen eines Kindes geht, vom Gericht bestellt wird. Dies ist in jenen Fällen notwendig, in denen das Kind nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen Bevollmächtigten vertreten wird; die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in den §§ 158, 167, 174, 191 FamFG.

Der Anwalt des Kindes hat die Aufgabe, in Familiensachen dafür zu sorgen, dass der tatsächliche Wille des Kindes berücksichtigt wird. Um dies konkret gewährleisten zu können, muss er dem Kind das G erichtsverfahren näher erläutern und altersgerecht die verhandelten Inhalte erklären. In der Regel ist dies notwendig bei Sorgerechtsverfahren sowie bei Verfahren, in denen seitens des Gerichts über die geschlossene Unterbringung eines Minderjährigen entschieden werden muss.

Zu beachten ist, dass ein Anwalt des Kindes nicht als rechtliche Vertretung desselben anzusehen ist, sondern lediglich als Beistand. Die Einlegung von Rechtsmitteln obliegt ihm jedoch, wenn diese zum Wohle des Kindes notwendig sind.

Welche Stellung hat der Verfahrensbeistand im gerichtlichen Verfahren?

Dieser Verfahrensbeistand wurde im Zuge der Kindschaftsrechtsreform im Jahre 1998 immer bedeutungsvoller, welche unter anderem festlegte, dass Kinder ebenfalls Grundrechte innehaben, welche es zu schützen gilt. Bis zum Inkrafttreten des Familienverfahrensgesetzes zum 01.09.2009 oblag dieser Schutz dem sogenannten Verfahrensbeistand.

Welche Qualifizierung hat ein Verfahrensbeistand?

Eine bestimmte Ausbildung bedarf es nicht, um Anwalt des Kindes zu werden; es ist jedoch von Vorteil, wenn zumindest einige Semester Jura, Pädagogik oder Psychologie studiert worden sind. Diese Grundkenntnisse können dann in speziellen Zusatzausbildungen ergänzt werden.

Die Vergütung für einen Anwalt des Kindes beträgt gemäß § 158 FamFG 350,- € pro Verfahren, wobei in diesem Betrag sämtliche getätigten Auslagen enthalten sind. Dabei ist es unerheblich, wie viel Zeit der betreffende Verfahrensbeistand tatsächlich aufgewendet hat.

Quelle: Jura-Forum

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