- Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
- Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
- Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.
Nachbetreuung durch die Hilfe für junge Volljährige
Die Hilfe für junge Volljährige ist im Achten Buch des Sozialgesetzbuchs normiert und dient maßgeblich als Hilfestellung für diejenigen, die schon vor ihrem 18. Lebensjahr im Rahmen der Jugendhilfe unterstützt wurden. Es soll verhindert werden, dass aufgrund der Volljährigkeit diese Unterstützung plötzlich abbricht und dadurch die bis dato erreichten Fortschritte gefährdet werden.
Absatz 3 des § 41 SGB VIII sieht vor, dass die jungen Volljährigen auch nach Beendigung der Jugendhilfe noch nachbetreut werden können, um insbesondere in Notfällen und Einzelfragen Unterstützung von der gewohnten Bezugsperson zu erhalten. Die Anzahl der Kontaktstunden werden in einem Hilfeplanverfahren festgelegt. Die Nachbetreuung erhält damit auch eine zentrale Bedeutung für die Ausgestaltung reibungsloser Übergänge in andere Hilfesysteme.
Voraussetzungen
Damit umfasst diese Regelung insbesondere Pflegekinder und (etwa wegen einer Behinderung) unter Betreuung stehende Kinder, aber auch Flüchtlinge (vgl. § 6 Abs. 2 und 4 SGB VIII). Eine Voraussetzung für die Gewährung dieser Hilfe ist dies jedoch gerade nicht.
Die tatsächlichen Voraussetzungen der Hilfe für junge Volljährige ergeben sich (un)mittelbar aus § 41 SGB VIII:
- Es bedarf zunächst einen entsprechenden Antrag, der vom jungen Volljährigen zu stellen ist. Dieser sollte möglichst sechs Monate vor dem 18. Geburtstag bei dem zuständigen Jugendamt gestellt werden.
- Junge Volljährige meint dabei diejenigen, die zwar 18 aber noch nicht 21 Jahre alt sind. Eine Gewährung von Jugendhilfe über das 21. Lebensjahr ist nur als Fortsetzung, und nur bis zum 27. Lebensjahr, und nur in begründeten Einzelfällen, möglich. Eine Antragsstellung auf erstmalige Jugendhilfe wird nach dem Erreichen des 21. Lebensjahres deshalb nicht mehr berücksichtigt.
- Schließlich bedarf es einer Notwendigkeit dieser Hilfe, die anhand der individuellen Situation ausführlich und detailliert begründet werden sollte.
Umfang der Hilfe für junge Volljährige
Der Umfang der Hilfeleistungen ist mannigfaltig und im Wesentlichen ebenso im SGB VIII normiert:
- Therapien, insbesondere Psychotherapien (§ 27 Abs. 3 SGB VIII)
- Ausbildungs-und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 SGB VIII
- Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII)
- Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII)
- Erziehungsbeistand / Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII)
- Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)
- Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen (§ 34 SGB VIII)
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)
- Leistungen zum Unterhalt (§ 39 SGB VIII)
Wo und wie kann man die Hilfe beantragen?
Diese und weitere Hilfen können bei dem Jugendamt beantragt werden, das im eigenen Wohnbezirk liegt.
Die Jugendämter bieten dafür in aller Regel entweder einen Onlineantrag oder Formulare an. Anderenfalls ist ein eigenhändiger Antrag zu stellen. Aus diesem sollte zunächst hervorgehen, dass es sich um einen Antrag Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII handelt. Sodann sind die Daten des Antragsstellers anzugeben (Name, Wohnanschrift, Geburtsdaten). Schließlich ist der Antrag zu begründen. Dabei sollte auf die familiäre, berufliche beziehungsweise schulische sowie persönliche Situation eingegangen werden.
Begründungen können etwa sein, dass aufgrund einer schulischen Ausbildung kein eigenes Einkommen besteht, um alleine zu wohnen. Umgekehrt kann zur Begründung auch herangezogen werden, dass der Betroffene weiter zu Hause leben möchte, da er sich in seiner (Pflege-)Familie geborgen und aufgeboben, oder sich einfach noch nicht reif genug fühlt, um alleine zu leben. Ein Grund dafür kann beispielsweise sein, dass es dem Betroffenen noch schwierig ist, Konflikte alleine zu meistern.
Quelle: Jura-Forum