Beihilfen/ einmalige Zuschüsse

Neben dem regelmäßigen Pflegegeld können Pflegeeltern gem. § 39 SGB VIII Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen einmalige Beihilfen oder Zuschüsse „insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen“ erhalten.

Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können u.a. gewährt werden

  • für die Erstausstattung einer Pflegestelle
  • für die Erstbekleidung eines Kindes in der Pflegestelle
  • Mobiliaranschaffung für das Pflegekind in der Pflegestelle
  • zu Taufe, Kommunion, Konfirmation, Jugendweihe
  • zur Einschulung
  • zu Weihnachten
  • zu Urlauben und Klassenfahrten
  • bei besonderen Bedarfen des Kindes (z.B. Allergien, Nachhilfe usw.)
  • zur Unterstützung besonderer Begabungen (z.B. Musikunterricht)
  • Anschaffung Autokindersitz/ Kinderwagen
  • Zuschuss zum Autoführerschein
  • Übernahme einer Mietkaution für den Jungen Erwachsenen

Diese Auflistung ist nicht vollständig.

Aufgrund der unterschiedlichen Vorgehensweisen empfiehlt es sich, beim zuständigen Jugendamt nachzufragen, wie die Vorgehensweise bei der Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüssen dort ist. Pflegeeltern sollten sich nicht scheuen, bei ihrem Jugendamt die Gewährung von Zuschüssen oder Beihilfen zu beantragen, wenn „besondere Ausgaben“ anstehen, die nicht in der laufenden Unterhaltsleistung in Form des Pflegegeldes enthalten sind, weil sie aufgrund der Besonderheit eines Kindes oder nicht über den gesamten Zeitraum der Unterbringung sondern sporadisch oder einmalig anfallen.

Die aktuellen Beihilferichtlinien der Kreise in Schleswig Holstein findest du unter dem Menüpunkt Downloads

Diese Seite benutzt cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu.  Mehr erfahren