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- Erstellungsdatum 23. Februar 2023
- Zuletzt aktualisiert 28. Juni 2024
Immer wieder gibt es Jugendämter, die die Herausgabe der Beihilferichtlinien der Kinder- und Jugendhilfe §§ 33, 41 SGB VIII an Pflegeeltern verweigern. Die Begründung lautet so oder ähnlich im Wortlaut:
Da unsere Richtlinien nur für den internen Gebrauch bestimmt sind, können wir Ihnen diese leider nicht zur Verfügung stellen.
Beihilfekataloge werden im Jugendhilfeausschuss beschlossen. Dieses Gremium kann in einzelnen Punkten „nicht öffentlich “ tagen. Ist aber ein Beschluss gefasst worden, ist er öffentlich zu machen.
Wenn es einen Beihilfekatalog im Jugendamt gibt, kann er nicht für interne Zwecke genutzt werden, denn die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen ausschließlich aufgrund von gesetzlichen Leistungsverpflichtungen des Sozialgesetzbuches Achtes Buch SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe. Die dort benannten Leistungen und andere Aufgaben sind sog. weisungsfreie Pflichtaufgaben. Damit gibt es innerhalb des SGB VIII keine „freiwilligen Leistungen“ mehr.
Warum es Jugendämter gibt, die daraus ein „Geheimnis“ machen wollen, entzieht sich meiner Logik. Es ist auch zu erwähnen, dass es Pflegeeltern sehr wohl bewusst ist, dass die Entscheidungen bedarfsorientiert fürs Kind entschieden werden sollen.
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