Ab dem 1. Januar 2024 trat das neue Soziale Entschädigungsrecht in Kraft. Dieses Gesetz regelt die Ansprüche von Menschen, die auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat werden und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erleiden. Auch Hinterbliebene von Personen, die infolge der Gewalttat verstorben sind, können Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) geltend machen. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2009 können Leistungen nach dem OEG auch dann in Frage kommen, wenn sich die Gewalttat im Ausland ereignet hat.
Das Soziale Entschädigungsrecht hat sich mit dem SGB XIV tatsächlich von dem System des Bundesversorgungsgesetzes gelöst, das ursprünglich auf die Bedürfnisse der Kriegsopfer zugeschnitten war. Die Neuerungen im SGB XIV zielen darauf ab, Leistungen an Opfer schneller, zielgenauer und stärker an den individuellen Bedarfen auszurichten.
Um Leistungen nach dem SGB XIV zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören schädigende Ereignisse wie Raubüberfälle, die zu gesundheitlichen Schäden (z. B. Beinbrüchen) oder wirtschaftlichen Folgen (z. B. Einkommenseinbußen) führen. Auch Gehbehinderungen können als Grundlage für Leistungen dienen.
Erklärfilm: „Was ist Gewalt?“
Erklärfilm: Was ist Gewalt Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
Weitere Informationen
Broschüre zum neuen Sozialen Entschädigungsrecht BKSF – Bundeskoordinierung Spezialisierter Fachberatung gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend