Vormundschaft für Pflegekinder

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Einzelvormünder immer einem Amtsvormund vorzuziehen sind. Ebenso steht im Gesetz: Das Jugendamt hat jährlich zu prüfen, ob ein geeigneter Einzelvormund zur Verfügung steht.

Aus diesem Grund kann bei bestehender Amtsvormundschaft in der Regel der Antrag auf Übertragung der Sorge auf die Pflegeeltern gestellt werden.

  • Der Antrag wird beim Familiengericht in Ortsnähe gestellt.
  • Der Antrag kann eigenständig ohne Anwalt gestellt werden.

Das Jugendamt wird dann um eine Stellungnahme gebeten.

Problematische Umgänge sind kein Grund, eine Übertragung der Vormundschaft abzulehnen.
Es können auch Teile des entzogenen Sorgerechts auf die Pflegeeltern übertragen werden, die dann als Pfleger bestellt werden, z.B. als Aufenthaltsbestimmungspfleger.

Ist das Pflegeverhältnis inkognito, sollte überlegt werden, wer aus dem Umkreis des Pflegekindes oder welche Pflegefamilie die Vormundschaft übernehmen kann.
Pflegeeltern sind rechtmäßig geprüft, so dass diese bereits geeignet sind, eine Vormundschaft zu übernehmen.

Mit einer Vormundschaft sind Pflegeeltern antragsberechtigt, klageberechtigt und in vielen Belangen des Kindes nicht zu umgehender Ansprechpartner für das Jugendamt.

Freiwillige Übertragung der elterlichen Sorge

Oft wird Herkunftseltern die elterliche Sorge nicht entzogen. Trotzdem sind Herkunftseltern nicht selten damit überfordert, den Anforderungen des Sorgerechtes gerecht zu werden.


Die Möglichkeit der freiwilligen Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1630 BGB ist gegeben, wenn die Herkunftseltern einverstanden sind.
Diese Übertragung kann sehr große Entspannung in das Pflegeverhältnis bringen, wenn eine Überforderungssituation der Herkunftseltern und/oder des Jugendamtes damit beendet wird.


Dabei wird ein Antrag formuliert, den sowohl die Pflegeeltern, als auch die Herkunftseltern unterschreiben.
Das Jugendamt wird ebenfalls um eine Stellungnahme gebeten. Ist das Pflegekind alt genug, wird es dazu gehört.

In einer persönlichen Anhörung werden alle Beteiligten vor dem Vormundschaftsgericht nochmals persönlich befragt.
Die freiwillige Übertragung der Sorge kann nur durch einen Gerichtsbeschluss wieder rückgängig gemacht werden.

Sind Pflegekinder 14 Jahre alt, können sie gegen ihren Vormund oder ihre Eltern eigenständig vorgehen (§ 55 FGG).

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