Mit erfreulich klaren Worten hat das OLG Köln in einer Entscheidung vom 30.01.2009 (14 UF 172/08) das Umgangsrecht eines leiblichen Vaters mit seinen in Pflegefamilien untergebrachten Kindern für ein halbes Jahr ausgesetzt,
weil der Kindesvater die Pflegekinder bei Umgangskontakten immer wieder mit seinen Herausnahmewünschen konfrontiert. Das OLG ging damit weiter als das Amtsgericht, welches dem Kindesvater ein begleitetes Umgangsrecht zubilligte. In dem Beschluss heißt es:
„Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts (…) vom 25.09.2008 – 12 F 509/08 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittel teilweise dahingehend abgeändert, dass der Umgangskontakt zwischen dem Kindesvater und den Kindern B. und C. für die Dauer von 6 Monaten ausgesetzt wird.
Gründe:
(……….) anders als das Amtsgericht hält der Senat eine Aussetzung der Umgangskontakte zwischen dem Kindesvater und den Zwillingen B. und C. im Interesse der Kinder für die Dauer von 6 Monaten für angezeigt, § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB. Der Senat folgt den Darlegungen des Sachverständigen, der in der mündlichen Anhörung vor dem Senat noch einmal bekräftigt hat, dass eine Aussetzung der Umgangskontakte derzeit zum Wohl der Zwillinge erforderlich ist. Der Sachverständige hat dargelegt, dass der Kindesvater jede Art des Kontaktes mit den Kindern nutzt, um diesen seinen Willen, die Kinder mögen zu ihm zurückkehren, zu vermitteln. Dabei arbeitet er mit Versprechungen und Lockmitteln, was auch durch die Begleitung der Besuche nicht unterbunden werden konnte. Die Verfahrenspflegerin, die den Umgang der Zwillinge mit deren Vater in der Vergangenheit lange begleitet hat, hat Ähnliches geschildert. Danach lenkte der Kindesvater bei jedem Umgangskontakt schnell das Gespräch darauf, ob die Kinder nicht in den väterlichen Haushalt zurückkehren wollten. Beide Kinder wurden hierdurch erheblich verunsichert. Die Diskussionen über ihren weiteren Lebensmittelpunkt belasten sie sehr; dies gilt umso mehr, als sie sich in ihrer Pflegefamilie gut eingelebt heben und – wie sie auch gegenüber dem Senat in ihrer Anhörung geäußert haben – dort bleiben möchten. Insbesondere B. fällt es schwer, dies dem Vater zu vermitteln. Im Interesse des Kindeswohls erscheint deshalb eine Aussetzung der Umgangskontakte für die Zeit von 6 Monaten angezeigt. Trotz einer ausführlichen Erörterung der Problematik hat der Kindesvater auch in der mündlichen Verhandlung (….) nicht die nötige Einsicht in das Bedürfnis der Zwillinge nach einer Beruhigung der Situation gezeigt. Auf Vorhalt des Sachverständigen ist er dabei geblieben, dass er den Kindern gegenüber auf deren Nachfrage hin die Umstände, unter denen es zu der Fremdunterbringung gekommen ist, schildern werde. Dabei entstand bei dem Senat durchaus der Eindruck, dass er auch weiterhin den Kindern gegenüber auf seinem Standpunkt beharren werde, besser seien sie wieder bei ihm aufgehoben. Gerade diese Einstellung aber ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Die Kinder fühlen sich hin- und hergerissen; nachdem sie Sicherheit und Geborgenheit in der Pflegefamilie gefunden haben, bedürfen sie der Gewissheit, dass sie dort auch weiter aufwachsen können. Gerade diese Gewissheit erfahren sie im Umgang mit dem Vater derzeit nicht. Dem Senat erscheint eine Zeitspanne von 6 Monaten angemessen, aber auch erforderlich, damit die Kinder B. und C. ohne Beeinflussung durch den Kindesvater zur Ruhe finden können. Der Senat geht davon aus, dass ihre Situation innerhalb dieser Zeit in einem sicheren Umfeld stabilisieren wird, so dass ab Sommer 2009 die vom Senat mit Beschluss vom 23.12.2008 angesprochenen begleiteten Umgangskontakte umgesetzt werden können. Nach dem Eindruck, den der Senat von den Zwillingen B. und C. im Rahmen ihrer Anhörung gewonnen hat, stehen sie zwar derzeit einem Besuchskontakt ablehnend gegenüber. Dass sie unter allen Umständen einen Umgang vermeiden wollen, ergab sich allerdings nicht. Dabei dürfte ihre Bereitschaft, den Vater zu sehen, in dem Maße wachsen, in dem sie Gewissheit haben, dass er sie wieder in die Pflegefamilie entlässt, ohne sie davon überzeugen zu wollen, wieder in seinen Haushalt zurückzuziehen“.
Anmerkung:
Grundsätzlich ist das Umgangsrecht leiblicher Eltern mit ihren Kindern, auch wenn diese in einer Pflegefamilie leben, ein starkes, § 1684 I BGB. Es gibt hier leider durchaus auch die zu beobachtende Tendenz in der Rechtsprechung, auch und gerade bei Pflegekindern Umgangskontakte zuzulassen, welche die Pflegekinder irritieren, weil die leiblichen Eltern bei den Kontakten immer wieder darauf hinweisen, oder die Kinder spüren lassen, dass sie die Pflegefamilie im Grunde ablehnen. Umso erfreulicher sind die eindeutigen Ausführungen des OLG Köln im vorgenannten Beschluss. Die Pflegekinder B. und C. sind im Jahre 2000 geboren. Sie lebten zunächst in der leiblichen Familie mit beiden Elternteilen gemeinsam. Die Familie war jedoch, trotz einer vom Jugendamt eingesetzten Sozialpädagogischen Familienhilfe überlastet und überfordert. Im Frühjahr 2003 kam es zu einer Trennung der Kindeseltern und die Kinder verblieben beim Kindesvater. Es wurden ambulante Hilfen vom Jugendamt eingesetzt, um die Situation zu stützen. Dies führte jedoch nicht zu einer Stabilisierung, so dass die Kinder 2004 in eine Pflegefamilie verbracht wurden. Dort leben sie seitdem ununterbrochen und haben sich inzwischen eng an die Pflegefamilie gebunden. Der Kindesvater begehrte die Herausnahme der Kinder und Rückführung in seinen Haushalt und konfrontierte die Kinder auch anlässlich der Umgangskontakte, trotz eingesetzter Umgangsbegleitung, immer wieder mit seinen Wünschen. Diese reagierten dementsprechend mit massiven Auffälligkeiten, da sie ihre sichere Bindung in der Pflegefamilie bedroht sahen.
Das Amtsgericht hatte zwar angeordnet, dass die Zwillinge B. und C. in der Pflegefamilie verbleiben, dem Kindesvater jedoch einmal im Monat sowie an den hohen Feiertagen unbegleitete Umgangskontakte zugestanden, diesem jedoch auferlegt, jegliche Beeinflussung der Kinder zu einer etwaigen Rückkehr in sein Haushalt zu unterlassen. Diese Entscheidung war dem OLG zu wenig weitgehend, zumal die Reaktionen der Pflegekinder auf die Umgangskontakte sehr stark waren und der Kindesvater es hier an jeglicher Einsicht und Feinfühligkeit fehlen ließ. Die Entscheidung ist damit in erfreulicher Weise am Kindeswohl orientiert und stellt auch das besondere Bedürfnis von Pflegekindern, einen sicheren Lebensmittelpunkt zu haben, in den Fordergrund.
Leider sind solche deutlichen Entscheidungen immer noch zu selten. Sie finden sich in der Rechtsprechung jedoch immer wieder. Beispielhaft sei hier auf einen Beschluss des OLG Celle (FamRZ 2000, 48) verwiesen. Dort heißt es u. a.:
Da aber (…) die Kinder (…) weiterhin bei den Pflegeeltern bleiben müssen, muss den Kindern in erster Linie Sicherheit und Gewissheit vermittelt werden, in der Obhut der Pflegeeltern bleiben zu können. Das ist z. Zt. nur gewährleistet, bei einem Umgang in relativ großen Zeitabständen, in denen die Kinder jeweils nach den Besuchen wieder zur Ruhe kommen können. Häufigere Kontakte würden, wie die SV überzeugend ausführt, das Gefühl des Hin- und Hergerissenseins bei den Kindern verstärken und sie noch intensiver mit den Ansprüchen der Eltern konfrontieren“.
Quelle: RA Siefert