Rechtsansprüche für volljährig werdende Pflegekinder

von Rechtsanwalt Peter Hoffmann

Die Gesetzeslage gem. § 41 SGB VIII ist eindeutig: Die Hilfe für junge Volljährige soll, wenn sie notwendig ist, in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt werden, in begründeten Einzelfällen auch darüber hinaus. Anspruchsinhaber ist der junge Volljährige. Er soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beratend unterstützt werden.

Aktuelle Kommentierung: “Die Praxis ist gegenwärtig ganz offensichtlich dadurch gekennzeichnet, dass die örtlichen Träger der Jugendhilfe versuchen, sich ihren Leistungsverpflichtungen gegenüber jungen Volljährigen zu entziehen bzw. junge Volljährige in die Sozialhilfe abzuschieben. Ist die Altersgrenze von 18 Jahren erreicht, scheinen junge Volljährige vielerorts nur noch aus Anlass eines Strafverfahrens mit ambulanten Jugendhilfeleistungen rechnen zu können… Vor diesem Hintergrund ist die gegenwärtig anzutreffende Praxis bei nicht wenigen Jugendhilfeträgern schlicht skandalös(…)

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