Grundsätzlich sind Entscheidungen, die ein minderjähriges Kind betreffen, von den sorgeberechtigten Eltern bzw., wenn ihnen das Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen wurde, von einem Vormund bzw. Pfleger zu treffen.
Lebt ein Kind in einer Pflegefamilie, müssen jedoch die Pflegeeltern bestimmte Entscheidungsbefugnisse haben, damit sie überhaupt handlungsfähig sind.
Gem. § 1688 BGB Abs. 1 sind Pflegepersonen, die ein Kind für längere Zeit in Familienpflege aufnehmen, daher „berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten (…)“.
Hiermit gibt der Gesetzgeber Pflegepersonen das Recht, in alltäglichen Dingen zu entscheiden. Solche Alltagsentscheidungen sind u.a.:
- routinemäßige Arztbesuche
- die Wahrnehmung alltäglicher schulischer Belange: Gespräche mit Lehrern, Teilnahme an Konferenzen, Zeugnisunterschrift, Entscheidung über die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften, Klassenfahrten o.ä., Teilnahme an Klassenpflegschaftssitzungen und Übernahme eines Amtes
- Urlaube (Ausnahme: in Krisengebiete o.ä.)
- Besuche des Kindes bei Freunden oder Verwandten er Pflegefamilie
- Einkäufe für das Kind
- Anmeldungen in Vereinen
Für Entscheidungen grundsätzlicher Art (Grundentscheidungen) trägt der Sorgeberechtigte/ Vormund die Verantwortung. Sie sind von ihm vorzunehmen. Dies sind u.a.:
- Anmeldung zu Kindergarten und Schule
- Einwilligung zu Lehrverträge
- Einwilligung in Operationen (außer unaufschiebbare Eingriffe)
- Impfentscheidungen
- Bestimmung des ständigen Aufenthaltes des Kindes (Wohnort)
Die Grundentscheidungen sollen nicht willkürlich getroffen werden, sondern werden im Rahmen der Hilfeplanung besprochen. Sie müssen dem Kindeswohl entsprechen. Wollen die sorgeberechtigten Eltern Entscheidungen treffen, die dem Kindeswohl nicht entsprechen und ist keine Einigung möglich, kann das Jugendamt das Familiengericht beteiligen und beantragen, dass von dort eine dem Kindeswohl entsprechende Entscheidung ergeht bzw. dass das Sorgerecht (teilweise) entzogen wird (§ 1688 BGB Abs. 3).
In Fragen der religiösen Erziehung sind die leiblichen Eltern immer zu beteiligen, unabhängig davon, ob sie sorgeberechtigt sind oder nicht.