Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die gesetzliche Grundlage für Schadensersatz, bzw. Haftungsansprüche.
Eine Haftpflichtversicherung prüft für die/den Versicherte(n), ob der Anspruchsteller im Recht ist und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht. Bei zu Recht erhobenen Ansprüchen bezahlt die Versicherung den Schaden. Zu Unrecht erhobene Ansprüche werden von der Versicherung abgewehrt.
Liegt kein Haftungsanspruch laut BGB vor, zahlt also auch die Versicherung nicht. Kinder bis 7 Jahre sind nicht deliktfähig, danach bis zum 18. Lebensjahr nur beschränkt deliktfähig. Kinder unter 7 Jahren können damit für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, ältere Kinder nur in soweit, wie sie Einsicht in ihr Handeln haben. Ist das Kind nicht haftbar zu machen, können gegebenenfalls die aufsichtspflichtigen Erwachsenen haftbar gemacht werden (Eltern, Babysitter, …), sofern sie ihre Aussichtspflicht verletzt haben. Sind sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen, hat der Geschädigte Pech gehabt kein Anrecht auf Schadensersatz. Den Brand an seiner Scheune kann er nur durch seine eigene Feuerversicherung, die Beule im Auto nur durch seine Vollkaskoversicherung bezahlt bekommen. Moderne Familien-Haftpflichtversicherungen enthalten in der Regel eine Zusatzklausel, dass auf Wunsch des Versicherungsnehmers ein solcher Schaden bis zu einer vertraglich festgelegten Höhe trotz fehlendem Haftungsanspruch von der Privathaftpflichtversicherung übernommen wird. (Wenn mein Kind z.B. mit seinem Roller das Auto meines Vermieters beschädigt hat, wird der Vermieter wohl kaum einsehen, dass er seinen Schaden nicht bezahlt bekommt. Damit ich diesen Schaden trotzt eindeutig gegenteiliger Rechtslage nicht aus der eigenen Tasche zahlen muss, um den Hausfrieden wieder herzustellen, kann ich mit dieser Klausel den Schaden durch meine Haftpflichtversicherung gezahlt bekommen)
Pflegekinder können in der Regel in die Privathaftpflichtversicherung der Pflegeeltern beitragsfrei eingeschlossen werden. Dies sollte man aber im Einzelfall schriftlich mit dem Versicherungsunternehmen klären.
Eine gute Privathaftpflichtversicherung sichert auch Schäden ab, die ich beim gelegentlichen Hüten/Beaufsichtigen fremder Kinder dem Kind zufüge. Aber schon ein Nachbarkind, auf das ich regelmäßig einmal in der Woche für zwei Stunden aufpasse, ist kein gelegentliches Beaufsichtigen mehr. Dafür gibt es eine spezielle Haftpflichtversicherung für Tagesmütter. Für Pflegekinder gibt es eine solche Versicherung nicht, sie werden versicherungsrechtlich wie eigene Kinder behandelt.
Eine Privathaftpflichtversicherung sollte heute eine Versicherungssumme für Personenschäden von mindestens 3 Millionen Euro abdecken, besser mehr, so die Empfehlung von Verbraucherberatungsstellen.
Für Schäden, die das Pflegekind den Pflegeeltern zufügt, ist die Privathaftpflicht nicht zuständig (siehe oben: Schäden unter mitversicherten Personen). Hier kann nur eine entsprechende Regelungen des zuständigen Jugendamts oder eine entsprechende Versicherung für diese sogenannten Binnenschäden größere Härten abfangen. Es gibt auch Binnenhaftpflichtversicherungen, die direkt durch die Pflegeeltern abgeschlossen werden können. Eine solche Binnenhaftpflichtversicherung, die durch die Pflegeeltern als Zusatz zu ihrer Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen werden kann, deckt auch Haftungsansprüche der Pflegekinder gegenüber den Pflegeeltern (Pflegepersonen) ab.