Volljährige Pflegekinder können durch ihre Pflegeeltern wie minderjährige Kinder adoptiert werden
Viele Pflegekinder erleben die Pflegefamilie im Laufe ihres Kindseins als „ihre“ Familie und wünschen sich häufig eine Adoption durch die Pflegeeltern. Auch Pflegeeltern und ihre leiblichen Kinder erleben das Pflegekind als Teil ihrer Familie und fühlen sich ihm zugehörig. Es kann sein, dass die Frage der Adoption bisher noch nicht diskutiert wurde, oder dass die leiblichen Eltern des Kindes die Einwilligung nicht geben wollten.
Nun ist das Pflegekind jedoch volljährig und die Frage der Adoption kann neu bedacht werden – denn es gibt eine sehr besondere Möglichkeit für Pflegekinder auch noch als Volljährige wie ein Minderjähriger von seinen Pflegeeltern adoptiert zu werden – also nicht nach den Regeln der Volljährigen-Adoption, sondern nach den Regeln der Minderjährigen-Adoption.
Wie im § 1772 Absatz 1 b beschrieben kann das Familiengericht auf Antrag des Pflegekindes eine Minderjährigen-Adoption ermöglichen, wenn das Kind schon als Minderjähriger in die Pflegefamilie gekommen ist und sich dort ein Eltern-Kind-Verhältnis entwickelt hat.
Gesetz:
(1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten §§ 1754 bis 1756, wenn
a) ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
b) der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder
c) der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
d) der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.
Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.
(2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1760 Abs.1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.