Dauerpflege mit und ohne Rückkehroption

Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII Vollzeitpflege stellt eine Form der Hilfe zur Erziehung außerhalb der Familie dar. Gründe, die eine Unterbringung in einer Vollzeitpflege erforderlich machen, können Vernachlässigung, Misshandlung oder Missbrauch, eine langanhaltende Überforderungssituation der Eltern, z.B. aufgrund von psychischen oder Suchterkrankungen oder die fehlenden Mitwirkungsbereitschaft oder –fähigkeit der leiblichen Eltern an einer Veränderung der versorgerischen, betreuerischen oder erzieherischen Situation in der Familie sein.

Stellt sich – entweder bereits zu Beginn der Hilfe zur Erziehung oder in deren Verlauf – heraus, dass die Prognose hinsichtlich der Möglichkeit der Verbesserung der (erzieherischen) Situation in der Herkunftsfamilie ungünstig erscheint, so dass eine Rückführung des Minderjährigen in die Ursprungsfamilie innerhalb eines für das Kind vertretbaren Zeitraums nicht in Betracht kommt, soll gem. § 37 SGB VIII Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie für das Kind eine auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden.
Eine solche Perspektive stellt die Unterbringung in einer Dauerpflegfamilie dar. Sie ist gegenüber der Heimerziehung vorrangig, aber nachrangig gegenüber der Adoption.

Die Dauerpflegefamilie hat eine familienersetzende Funktion. Der Schwerpunkt der Hilfe liegt im Aufbau einer sicheren, dauerhaften Bindung des Kindes an seine Ersatzeltern, die ihrerseits die „soziale Elternschaft“ und die langfristige Erziehungsverantwortung übernehmen.

In Dauerpflegestellen sollen Kinder und Jugendliche untergebracht werden, deren erzieherische Bedarf einen Rahmen fordert, der von „normalen Familien“ ohne besondere pädagogische oder pflegerische Ausbildung geleistet werden kann. Dennoch gelten auch diese Kinder und Jugendlichen aufgrund ihrer Vorerfahrungen häufig als erziehungsschwierig.
„Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen“ (§ 33 SGB VIII Vollzeitpflege). Diesem gesetzlichen Auftrag werden die Jugendämter durch die Bereithaltung von professionellen Pflegestellen gerecht.

Die Unterbringung eines Minderjährigen in einer Dauerpflegefamilie erfolgt durch das Jugendamt in eine zuvor auf ihre Geeignetheit überprüfte Pflegestelle.

Im Rahmen einer regelmäßigen Hilfeplanung (§ 36 SGB VIII Mitwirkung, Hilfeplan)werden zwischen allen an der Hilfe Beteiligten die Ziele der Hilfe festgeschrieben und überprüft sowie die Rahmenbedingungen vereinbart. Zudem ist das Jugendamt dazu verpflichtet, regelmäßig zu überprüfen, ob die Pflegefamilie das Wohl des Kindes wahrt. Die Pflegefamilie ist dazu verpflichtet, das Jugendamt über wichtige das Kind betreffende Ereignisse zu unterrichten, hat aber gleichzeitig auch einen gesetzlichen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt (§ 33 SGB VIII Vollzeitpflege).

Auch wenn Kinder dauerhaft in einer Pflegefamilie leben und diese familienersetzenden Charakter hat, so haben die leiblichen Eltern (und evtl. weitere Personen aus dem früheren sozialen Umfeld) ein Umgangsrecht mit dem Kind (und das Kind mit ihnen), sofern dies keine Kindeswohlgefährdung darstellt.

Gem. § 39 SGB VIII Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen erhalten Pflegeeltern ein Pflegegeld, das den gesamten Lebensunterhalt des Kindes und die Kosten der Erziehung umfasst und können darüber hinaus Zuschüsse oder einmalige Beihilfen beantragen, über deren Bewilligung in pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist.

Die Herausnahme aus der leiblichen Familie geht nicht zwangsläufig mit einem Entzug des elterlichen Sorgerechts einher. Erklären sich die leiblichen Eltern mit der Hilfe einverstanden und wirken an ihr mit, behalten sie das Sorgerecht. Nur wenn sie die notwendige Hilfe ablehnen oder durch von ihnen getroffene Entscheidungen das Ziel der Hilfe gefährden, können ihnen Teile des Sorgerechtes oder das Sorgerecht insgesamt entzogen und ein Pfleger bzw. Vormund eingesetzt werden.

Wurden den Eltern Teile des Sorgerechts oder das Sorgerecht insgesamt entzogen, ist in Dauerpflegeverhältnissen eine Übertragung der Pflegschaft/Vormundschaft auf die Pflegeeltern möglich, wenn das Kind in die Familie integriert ist und die Rahmenbedingungen des Pflegeverhältnisses (z.B. Besuchskontakte, Umgang zwischen leiblichen und Pflegeeltern) keine besonderen Belastungen aufweisen. Hierzu bedarf es eines richterlichen Beschlusses.
Sind die leiblichen Eltern sorgeberechtigt, können sie auch freiwillig Teile der elterlichen Sorge auf die Pflegeeltern übertragen, um deren Handlungsspielraum zu erweitern. Auch hierfür ist ein Beschluss des Familiengerichts erforderlich. § 1630 BGB

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