Die Jugendgerichtshilfe ist ein Aufgabenbereich des Jugendamts in jugendgerichtlichen Verfahren. Hierbei handelt es sich um eine Pflichtaufgabe der Jugendämter in Deutschland. Die Jugendgerichtshilfe wirkt in Strafverfahren von Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Alter zwischen 14 und 20 Jahren mit. Sie bringt soziale und erzieherische Gesichtspunkte in das Strafverfahren ein und hat das Ziel, weiteren Straftaten durch die Jugendlichen vorzubeugen und gleichzeitig ihre Entwicklung und Wiedereingliederung in die Gemeinschaft zu unterstützen. Dabei berät die Jugendgerichtshilfe nicht nur die jungen Straftäter selbst, sondern auch deren Familien. Sie nimmt außerdem an den Gerichtsverhandlungen teil und prüft, ob geeignete erzieherische Leistungen der Jugendhilfe eine Strafverfolgung vermeiden können. Beispiele für solche Leistungen sind soziale Arbeitsstunden, Verkehrserziehungskurse, Besuche in Justizvollzugsanstalten, Soziale Trainingskurse und der Täter-Opfer-Ausgleich.
Die Jugendgerichtshilfe ist somit ein wichtiger Bestandteil des Strafverfahrens und trägt dazu bei, dass junge Menschen nicht nur bestraft, sondern auch unterstützt werden, um ihre Zukunft positiv zu gestalten.
Die Jugendgerichtshilfe ist während des gesamten Verfahrens heranzuziehen (vgl. § 38 Absatz 3 Satz 1 JGG) und nimmt an den Verhandlungen teil. Dabei bringt sie ihre Einschätzungen und Empfehlungen in einer mündlichen Stellungnahme oder einem schriftlichen Gutachten ein. Diese Einschätzungen beziehen sich sowohl auf die Täterpersönlichkeit als auch auf die zu ergreifenden Maßnahmen. Letztendlich fließen diese Informationen in die Urteilsfindung ein.
Die Jugendgerichtshilfe spielt somit eine wichtige Rolle im Strafverfahren, indem sie nicht nur soziale und erzieherische Aspekte berücksichtigt, sondern auch dazu beiträgt, dass die richtigen Maßnahmen ergriffen werden, um die Jugendlichen zu unterstützen und weitere Straftaten zu verhindern.