Pflegekinder können weiterhin bei ihren leiblichen Eltern krankenversichert sein. In diesem Fall bekommen die Pflegeeltern die Chipkarte ausgehändigt, um die erforderlichen Arztbesuche erledigen zu können.
Pflegekinder können auch über die Pflegeeltern krankenversichert werden.
Im Rahmen der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherungen entstehenden Pflegeeltern keine zusätzlichen Kosten.
Sind die Pflegeeltern privat versichert, kann das Jugendamt die Kosten übernehmen, wenn es die Mitversicherung in der privaten Krankenkasse möchte und die Beiträge angemessen sind.
Greifen diese beiden Möglichkeiten nicht, kann ein Pflegekind auch direkt über das Jugendamt versichert werden.
Gem. § 40 SGB VIII Krankenhilfe ist das Jugendamt verpflichtet, im Rahmen von Pflegeverhältnissen gem. §§ 33, 34, 35 und gem. § 35 a SBG VIII Krankenhilfe in der vollen Höhe des notwendigen Bedarfs zu leisten. Somit sind auch Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen zu übernehmen.