Neueste Rechtsprechung zum Vorrang von Pflegeeltern als Vormünder

Eine Reihe guter rechtlicher und pädagogischer Gründe spricht dafür, dass bevorzugt Pflegeeltern anstelle von Jugendämtern Vormund ihrer Pflegekinder sein sollten. Rechtlich besteht ohnehin ein entsprechender Vorrang.

Dennoch müssen Vormundschaften für Pflegeeltern in der Praxis häufig gegen den Willen von Jugendämtern durchgesetzt werden. Regelmäßig entscheiden die Gerichte hierbei jedoch im Sinne der Pflegeeltern.

In jüngster Zeit hat etwa das LG Frankfurt am Main und das LG Wiesbaden die Vormundschaft jeweils mit sehr kindeswohlbezogenen Argumenten auf die Pflegeeltern übertragen.

Das LG Frankfurt/M. hat in seinem Beschluss vom 16.02.2009 (FamRZ 09, 2103) ausgeführt:

1.
„Die Entlassung des Amtsvormundes und die Bestellung der Pflegeeltern zu Einzelvormündern dient dem Wohl der betroffenen Kinder. Die mit der Übertragung der Vormundschaft einhergehende größere rechtliche Verbundenheit der Pflegeeltern zu den betroffenen Kindern und die dadurch erhöhte Sicherheit, dass die Verbindung aufrechterhalten bleibt, spricht ganz entscheidend für eine Übertragung der Vormundschaft auf die Pflegeeltern.

2.
Es ist für die betroffenen Kinder von erzieherischem Vorteil, wenn sie erleben, dass die emotionale Bezugsperson auch rechtliche Befugnisse hat“.

Das LG Wiesbaden (Beschluss vom 03.09.08, FamRZ 09, 2103) führt aus:

1.
Die Bestellung geeigneter Einzelvormünder hat grundsätzlich Vorrang vor einer Amtsvormundschaft, da die Einzelvormünder dem Wohl des Mündels im allgemeinen besser und individueller dienen können als ein Amtsvormund.

2.
Gerade für ein Kind, das sehr sensibel und schnell verunsichert werden kann, sind stabile Lebensverhältnisse und verlässliche Bezugspersonen wichtig. Diese Stabilität und Verlässlichkeit kann dem Kind vermittelt werden, wenn seine „sozialen“ Eltern künftig auch in der Lage sind, die erzieherischen Entscheidungen eigenständig zu treffen.

Etwas älter aber immer noch aktuell ist auch die sehr kindzentrierte Entscheidung des LG Hannover, die Sie unter „Wichtige Entscheidungen“ finden.

Pflegeeltern seien daher ermutigt, die Übernahme der Vormundschaft anzustreben, da dies eine deutlich größere Rechtssicherheit für die Pflegefamilie mit sich bringt.

Allerdings sei Pflegeeltern geraten, einen solchen Antrag nicht ohne anwaltliche Beratung und Unterstützung zu stellen. Hier sollte aufgrund der Familienrechtsreform vorsichtiger vorgegangen werden. Denn seit dem 01.09.2009 und der Geltung des FamFG ist nunmehr das Familiengericht für die Entlassung des Amtsvormundes und die Bestellung eines Einzelvormundes zuständig. Zuvor waren dies die Vormundschaftsgerichte. Das FamFG hat die Vormundschaftsgerichte jedoch abgeschafft und an dieser Stelle eine erweiterte Zuständigkeit des Familiengerichts geschaffen. Anders als zuvor bei den Vormundschaftsgerichten werden die Familiengerichte bei Prüfung nach Bestellung der Pflegeeltern als Einzelvormünder nunmehr auch prüfen, ob nicht der Sorgerechtsentzug gänzlich aufgehoben werden kann. Es muss hier also nun das Risiko bedacht werden, dass ggf. das Gericht prüft, ob nicht das Sorgerecht auch den leiblichen Eltern zurückübertragen werden kann. Denn nach § 166 FamFG iVm § 1696 BGB prüft das Familiengericht regelmäßig seine zum Kinderschutz getroffenen Maßnahmen, so also auch einen Sorgerechtsentzug. Die Vormundschaftsgerichte haben dies nach der früheren Rechtslage nicht getan. Dies heißt natürlich keineswegs, dass derartige Anträge zukünftig keinen Erfolg mehr haben. Es bedarf nun jedoch zuvor einer sorgfältigen Abwägung. Nach Auffassung des Unterzeichners ist die Rechtsprechung, welche bislang zum Vorrang der Einzelvormundschaften ergangen ist, nach wie vor gültig und auch von den Familiengerichten zu befolgen. Denn die entscheidenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Entlassung eines Amtsvormundes oder Vereinsvormundes wurden nicht geändert. Dennoch bleibt nach der Reform der Zuständigkeit und nunmehriger Abgabe dieser Aufgaben an das Familiengericht die weitere Entwicklung abzuwarten. Einstweilen empfiehlt sich daher zunächst jedenfalls eine sorgfältige Prüfung.

Quelle: RA Siefert

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