Durch die Aufnahme eines Kindes übernehmen die Pflegeeltern die Verpflichtung zur Beaufsichtigung des Kindes/Jugendlichen. § 1631 BGB Diese Aufsichtspflicht beinhaltet: a) das Bewahren des Minderjährigen vor Schäden an sich selbst oder durch Dritte b) das Verhindern von Schäden durch das anvertraute Kind an Dritten Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich …