Begleiteter Umgang von Pflegekindern kann im Rahmen der Hilfeplanung vereinbart oder durch das Gericht angeordnet (§ 1684 Abs. 4 BGB) werden. Er kommt zum Beispiel dann in Betracht, wenn Begleiteter Umgang kann übergangsweise (z.B. zu Beginn des Pflegeverhältnisses) oder langfristig stattfinden. Ob eine übergangsweise oder eine langfristige Umgangsbegleitung erforderlich ist, …