Begleiteter Umgang

Begleiteter Umgang von Pflegekindern kann im Rahmen der Hilfeplanung vereinbart oder durch das Gericht angeordnet (§ 1684 Abs. 4 BGB) werden. Er kommt zum Beispiel dann in Betracht, wenn Begleiteter Umgang kann übergangsweise (z.B. zu Beginn des Pflegeverhältnisses) oder langfristig stattfinden. Ob eine übergangsweise oder eine langfristige Umgangsbegleitung erforderlich ist, …

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