Vor der Aufnahme eines Pflegekindes und während des Pflegeverhältnisses ist es erforderlich, dass Pflegepersonen alle fünf Jahre ein erweitertes Führungszeugnis gemäß §§ 30a, 31 BZRG beantragen, welches dann dem Jugendamt vorgelegt wird. Dies betrifft auch alle volljährigen Personen im Haushalt. Mit dieser Maßnahme will der Gesetzgeber gewährleisten, dass Kinder nicht …