Ist eine dringende Gefahr für das Kindeswohl gegeben, können Jugendamt oder Polizei das Kind aus der Familie nehmen. Das Jugendamt kann die Inobhutnahme sofort vollziehen, muss aber umgehend das Familiengericht hinzuziehen, es sei denn, die Eltern des Kindes sind mit der Inobhutnahme einverstanden. Liegt das Einverständnis der Eltern nicht vor, obliegt die Entscheidung über die Inobhutnahme dem Gericht. Hierzu wird …