Pflegeeltern können sich von den leiblichen Eltern oder vom Vormund ihres Pflegekindes eine Vollmacht unterzeichnen lassen, in der die Entscheidungsbefugnisse, die ihnen gem. § 1688 Abs. 1 BGB zugestanden werden (Alltagsentscheidungen), ausgeweitet werden.Denkbar ist, dass die leiblichen Eltern / der Vormund im Rahmen dieser Vollmacht den Pflegeeltern gestatten, das Kind …