Als Vormund soll eine Person ausgewählt werden, die nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft in der Lage ist (§ 1779 Abs. 2 BGB).Steht eine solche Person nicht zur Verfügung, kann das Jugendamt (§1791 b BGB) oder ein Verein mit der Führung der Vormundschaft …