Pflegeeltern können sich von den leiblichen Eltern oder vom Vormund ihres Pflegekindes eine Vollmacht unterzeichnen lassen, in der die Entscheidungsbefugnisse, die ihnen gem. § 1688 Abs. 1 BGB zugestanden werden (Alltagsentscheidungen), ausgeweitet werden.
Denkbar ist, dass die leiblichen Eltern / der Vormund im Rahmen dieser Vollmacht den Pflegeeltern gestatten, das Kind in der Schule anzumelden, Impfentscheidungen zu treffen, einen Kinderausweis zu beantragen u.v.m.
Auch wenn sich eine solche Vollmacht in der Praxis häufig bewährt, so ist sie nicht rechtssicher. Denn es ist rechtlich nicht möglich, dass der Sorgeberechtigte / Vormund Angelegenheiten, die in seinen Verantwortungsbereich gehören (sogenannte „Grundentscheidungen“) per einfacher Unterschrift an einen Dritten überträgt. Hierzu bedarf es eines richterlichen Beschlusses.
Eine solche Vollmacht birgt also einerseits zwar die Chance zu größerer Handlungsfreiheit für die Pflegepersonen. Andererseits beinhaltet sie aber auch die Gefahr, dass gut informierte Institutionen oder Personen (z.B. Schulen, Ärzte, Therapeuten, Meldeämter…) die Vollmacht nicht anerkennen oder aber, dass sich Pflegeeltern im Falle von Problemen, die nach einer von ihnen getroffenen „Entscheidung außerhalb ihres Kompetenzbereiches“ auftreten, verantworten müssen.
Sofern sorgeberechtigte leibliche Eltern oder auch ein Vormund die Entscheidungsbefugnis der Pflegeeltern erweitern möchten, sollte daher besser erwogen werden, ihnen Teile der Vormundschaft im Rahmen einer Pflegschaft oder die Vormundschaft insgesamt zu übertragen. Dies kann gem. § 1630 Abs. 3 BGB beim Familiengericht beantragt werden.