Vormund

Auch das Vormundschaftsrecht erfährt zum 1. Januar 2023 eine umfassende Modernisierung. Das Vormundschaftsrecht betrifft Minderjährige, deren Eltern die elterliche Sorge nicht mehr innehaben, zum Beispiel, weil sie verstorben sind oder weil sie im Ausland leben und nicht erreichbar sind. Das Vormundschaftsrecht ist seit Inkrafttreten des BGB im Jahr 1900 wiederholt punktuell ergänzt und geändert worden und dadurch sehr unübersichtlich geworden. Durch die Reform wird das Vormundschaftsrecht neu geordnet und an die Anforderungen der Gegenwart angepasst. Wesentliche Neuerungen sind:

  • Die Rechte des Mündels § 1788 BGB und die Pflichten des Vormunds § 1789 ff. BGB werden ausdrücklich normiert.
  • Die verschiedenen Vormundschaftstypen werden zu einem Gesamtsystem zusammengefügt, in dem die beruflichen Vormünder einschließlich des Jugendamts als Amtsvormund gleichrangig sind. Ehrenamtliche Vormünder sind weiterhin vorrangig zu bestellen.
  • Die Rechte der Pflegepersonen, bei denen ein Mündel aufwächst, werden gestärkt.
  • Steht bei Anordnung der Vormundschaft noch nicht fest, welche Person zum Vormund bestellt werden soll, kann vorübergehend ein Vormundschaftsverein oder das Jugendamt als vorläufiger Vormund bestellt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass ausreichend Zeit für die Suche nach dem für diesen Mündel am besten geeignete Vormund zur Verfügung steht. Im Übrigen gilt der Grundsatz der Personalisierung: Die minderjährige Person soll in ihrem Vormund einen festen Ansprechpartner finden, zu dem sie ein Vertrauensverhältnis aufbauen kann.

Erfolgt durch das Familiengericht ein Eingriff in die elterlichen Sorgerechte, muss der Richter angemessen handeln. Er muss abwägen, welche Teile der elterlichen Sorge im Interesse des Kindeswohles entzogen werden müssen und welche bei den Eltern verbleiben können („so wenig wie möglich – so viel wie nötig“, §§ 1666, 1666 a BGB). Für die Bereiche der elterlichen Sorge, die entzogen werden, wird ein Pfleger, bzw. Vormund bestellt, der das Kind vertritt.

Was ist ein Pfleger?

Werden Teile des Sorgerechtes entzogen, wird für diese Bereiche ein Pfleger eingesetzt. Welche Entscheidungsbefugnisse dieser bekommt, ergibt sich aus dem Unfang des Sorgerechtsentzuges. Entzogen werden können, z.B.
· das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen (Aufenthaltsbestimmungspfleger),
· das Recht, über medizinische Fragen zu entscheiden (Pfleger für den medizinischen Bereich),
· das Recht, in schulischen Angelegenheiten zu entscheiden (Pfleger für den schulischen Bereich),
· das Recht, das Vermögen des Kindes zu verwalten (Vermögenspfleger) oder
· das Recht, in Fragen der Personensorge zu entscheiden Personensorgerechtspfleger).

Wird ein Pfleger bestellt, gibt es im Pflegeverhältnis drei „Parteien“, die Entscheidungen treffen:
1. Der Pfleger in Grundsatzentscheidungen in allen ihm vom Gericht übertragenen Bereichen.
2. Die leiblichen Eltern in Grundsatzentscheidungen in den ihnen verbleibenden Sorgerechtsbereichen.
3. Die Pflegeeltern in Alltagsentscheidungen.

Was ist ein Vormund?

Wird die gesamte elterliche Sorge (Personensorge und Vermögenssorge) entzogen, wird ein Vormund bestellt. Er vertritt das Kind in allen Entscheidungen, die seine Person und sein Vermögen betreffen. Die Pflegeeltern entscheiden in Alltagsdingen.

Der Vormund ist in die gesamte Hilfeplanung einzubeziehen und hat an allen Hilfeplangesprächen teilzunehmen. Als Personensorgberechtigter ist der Vormund eines Pflegekindes derjenige, der die Hilfe zur Erziehung gem. § 33 SGB VIII erhält. An ihn richten sich daher auch alle Bescheide über Art und Umfang der zu leistenden Hilfe.

Es ist möglich, dass das Gericht einen Gegenvormund bestellt (§ 1792 BGB), z.B. wenn das Kind über erhebliches Vermögen verfügt und der Vormund, dass mehrere Vormünder die Vormundschaft gemeinsam führen (§§ 1775, 1797 BGB) oder dass der Vormund für bestimmte Bereiche einen Pfleger zur Seite gestellt bekommt, wenn in diesen Bereichen ein Interessenskonflikt möglich ist (§ 1796 BGB).
Der Vormund ist dem Vormundschaftsgericht gegenüber zur Rechenschaft über die Führung der Vormundschaft verpflichtet und muss diesem mindestens einmal jährlich berichten (§ 1840 BGB). Für Schäden, die dem Kind aus einer Pflichtverletzung des Vormundes entstehen, haftet der Vormund (§ 1833 BGB).
Für einige, das Kind betreffende Rechtsgeschäfte (z.B. Ausschlagung einer Erbschaft, Abschluss eines Lehrvertrages, Antrag auf Namensänderung), benötigt der Vormund die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§ 1822 BGB).

Unberührt von einem Sorgerechtsentzug bleiben das Umgangsrecht der leiblichen Eltern, das Recht auf religiöse Erziehung und das Recht zur Freigabe zur Adoption.
Der Umgang leiblicher Eltern mit dem Kind kann nur ausgeschlossen werden, wenn er eine Kindeswohlgefährdung bedeutet.
In Fragen der religiösen Erziehung sind die Eltern bis zur Religionsmündigkeit (14. Lebensjahr) des Kindes immer zu beteiligen (§ 1801 Abs. 2 BGB).

Wer kann Vormund werden?

Das BGB sieht als Vormund eine natürliche Person (Einzelvormund) vor. Dies kann ein Berufsvormund oder ein ehrenamtlicher Einzelvormund sein. Steht keine geeignete Einzelperson zur Verfügung, kann das Gericht einen Vereinsvormund (§ 1791 a BGB) oder einen Amtsvormund (§ 1791 b BGB) benennen.

Amtsvormund:
· Der Vormund haftet nicht persönlich, es haftet das Amt.
· Keine Vergütung durch das Vormundschaftsgericht.

Vereinsvormund:
· Der Vormund haftet nicht persönlich, es haftet der Verein.
· Keine Vergütung durch das Vormundschaftsgericht.

Berufsvormund:
· Der Vormund haftet persönlich.
· Er erhält eine Vergütung.

Ehrenamtlicher Vormund:
· Der Vormund haftet persönlich.
· Er erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung.

Wurde durch das Gericht ein Amtsvormund bestellt, hat das Jugendamt jährlich zu prüfen, ob die Amtsvormundschaft in eine (vorrangig vorgesehene) Einzelvormundschaft umgewandelt werden kann und hat dem Gericht ggf. geeignete natürliche Personen vorzuschlagen. Eine solche geeignete Person können auch die Pflegeeltern sein.

Alle Ausführungen bezüglich der Führung einer Vormundschaft gelten auch für die Führung einer Pflegschaft (§ 1915 BGB).

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